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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Beauftragen eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer
zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses
des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen
Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich
zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß
nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches
gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber
nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Kündigung des Vertrags
Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei
einer Kündigung ohne wichtigen Grund wird eine Rücktrittszahlung
von 30% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Tage
vor Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr
möglich. Es wird der Gesamtbruttopreis in Rechnung
gestellt. Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden in
diesen Fällen 8 Stunden berechnet
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs
nicht verrechenbar.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle
oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung
hat, weist der diese Stelle an, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter
Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur anzuzahlen.
6. Sicherung besonders transportempfindlicher
Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische
Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen,
Plattenspieler, Fernseh-, Radio- und Hifi-Geräten,
EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern
zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportversicherung ist der Möbelspediteur nicht
verpflichtet.
7. Schadensanzeige
Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen,
- wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach Ablieferung des Gutes angezeigt wurde;
- wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wurde, § 451 f HGB.
8. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern
nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-,
Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt.
9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine
Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
10. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten
abzutreten.
11. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen
des Absenders und solche an andere zu Ihrer Annahme nicht
bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs
hat der letztere nicht zu verantworten.
12. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet,
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Betrag ist bei Transporten innerhalb Deutschlands
nach dem Beladen fällig und in bar oder in Form gleichwertiger
Zahlungsmittel zu bezahlen. Bei Auslandstransporten gelten
die selben Regelungen wie bei Inlandstransporten. Barauslagen
in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten
Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Auftraggeber seiner
Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn
der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern,
gemäß § 419 HGB.
14. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung
der Lagermiete für zwei Monate die eingelagerten
Güter durch den Spediteur verkauft werden. Ansonsten
gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransport (ALB). Diese werden auf verlangen
des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
15. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund
dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen
Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen,
ist das Gericht in dessen Bezirk die sich vom Absender
beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten
mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche
Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz
oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
16. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.
Haftungsausschluss
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